AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der
Blumen Bauchinger GmbH, FN 136128 p
(„Blumen Bauchinger“)
AGB Blumen Bauchinger März 2020
1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen von
Blumen Bauchinger sowohl (a) mit Unternehmern („Unternehmer“) als auch (b)
mit Verbrauchern/Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
(KSchG) („Verbraucher“; Unternehmer und Verbraucher jeweils „Auftraggeber“;
Blumen Bauchinger und der Auftraggeber gemeinsam die „Vertragsparteien“),
soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen
werden. Vertragsverhältnisse von Blumen Bauchinger mit Unternehmern werden
in diesen AGB als „Unternehmergeschäfte“ bezeichnet, Vertragsverhältnisse mit
Verbrauchern als „Verbrauchergeschäfte“. Insbesondere die kursiv gedruckten
Passagen gelten nur für Unternehmergeschäfte, nicht für Verbrauchergeschäfte.
Zu den Sonderregelungen für Verbrauchergeschäfte wird auch auf Punkt 16
verwiesen.
1.2. Die Ausführungen aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt
nach den in der ÖNORM B 2110 und der ÖNORM 2241 geregelten Standards, sofern
diese AGB nicht im Einzelfall abweichende Regelungen treffen und die
Bestimmungen der ÖNORM B 2110 oder der ÖNORM 2241 diesen AGB nicht
widersprechen.
1.3. Diesen AGB entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, sonstige
Bedingungen oder Formblätter des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch
Blumen Bauchinger nur dann, wenn sie von Blumen Bauchinger ausdrücklich und
schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.4. Von diesen AGB abweichende oder diese AGB ergänzende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist
von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und
Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Angebote von Blumen Bauchinger
2.1. Die Angebote von Blumen Bauchinger samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit
Blumen Bauchinger dies nicht ausdrücklich schriftlich anders erklärt, freibleibend
und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich
des Honorars.
2.2. Die Annahme eines von Blumen Bauchinger erstellten Angebotes ist nur
hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich, sofern Blumen
Bauchinger der Annahme von Teilen der angebotenen Leistungen nicht
ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2.3. Angebote von Blumen Bauchinger stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Lieferanten von Blumen Bauchinger,
im Falle eines Streckengeschäftes unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten
des Produzenten bzw. Lieferanten.
3. Vertragsabschluss
3.1. Verträge auf der Grundlage von Aufträgen und Bestellungen des Auftraggebers,
die insofern als Angebote an Blumen Bauchinger zu qualifizieren sind, kommen
erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch Blumen Bauchinger zustande.
3.2. Der Auftraggeber ist – sofern er dies in seinem Angebot im Sinne des Punktes 3.1
nicht ausdrücklich abweichend erklärt – zwei Wochen ab dessen Zugang bei
Blumen Bauchinger gebunden.
3.3. Die Weitergabe des Auftrages, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt
Blumen Bauchinger vorbehalten.
3.4. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch Blumen Bauchinger. Mitarbeiter und sonstige von Blumen
Bauchinger im Rahmen der Anbahnung oder Abwicklung eines Vertrages
herangezogene Personen sind nicht zur Entgegennahme oder Abgabe von
Erklärungen im Zusammenhang mit Änderungen, Ergänzungen oder
Zusatzaufträgen berechtigt, sofern Blumen Bauchinger dem Auftraggeber nicht
ausdrücklich Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter
Personen, mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die
entgegen dieser Bestimmung einer nicht befugten Person übertragen werden,
sind vom Auftraggeber für den Fall ihrer Ausführung durch Blumen Bauchinger –
unbeschadet des vorstehenden Satzes – zu den vereinbarten Bedingungen zu
vergüten.
3.5. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt
notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne grobes Verschulden von Blumen
Bauchinger erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem
Auftraggeber ohne unnötigen Aufschub zu melden. Sofern es sich dabei um
Arbeiten handelt, die eine Überschreitung des vereinbarten Entgelts um mehr als
15% bewirken, hat der Auftraggeber binnen 14 Tagen ab Zugang der Meldung
durch Blumen Bauchinger die Durchführung der zusätzlichen Arbeiten zu
genehmigen, vom Vertrag zurückzutreten oder dennoch die ursprünglich
vereinbarte Ausführung zu verlangen. Gibt der Auftraggeber binnen 14 Tagen
keine Erklärung ab, ist Blumen Bauchinger berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Im Falle einer Genehmigung durch den Auftraggeber ist dieser
verpflichtet, die zusätzlich erbrachten Leistungen zu den vertraglich
vereinbarten oder – wenn dazu keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen
werden – zu marktüblichen Konditionen zu bezahlen. Im Falle eines Rücktritts
durch den Auftraggeber oder Blumen Bauchinger sind alle bisher geleisteten
Arbeiten vom Auftraggeber zu bezahlen. Bei einer Überschreitung des
vereinbarten Entgelts von weniger als 15% ist der Auftraggeber auch ohne eine
Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.
3.6. Der Verbraucher wird auf die in Punkt 3.5 vorgesehene Frist und ihre Bedeutung
bei Beginn des Fristlaufes besonders hingewiesen.
4. Ausführung der Leistungen
4.1. Zur Ausführung der vereinbarten Lieferungen / Leistungen ist Blumen Bauchinger
erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte; für den Auftraggeber
zumutbare Terminverschiebungen sind nicht als Verzug zu qualifizieren.
4.3. Ausführungstermine verschieben bzw verlängern sich um alle Verzögerungen, die
durch den Auftraggeber, Lieferanten, behördliche Verfügungen, höhere Gewalt
und andere Umstände, insbesondere Witterungsverhältnisse, die durch Blumen
Bauchinger nicht zu vertreten sind, verursacht werden um die Dauer der
Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Ereignisse höherer Gewalt
berechtigen Blumen Bauchinger unter Ausschluss von jedweden Ersatzansprüchen
des Auftraggebers darüber hinaus, ganz oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz üblicher und zumutbarer
Anstrengungen die Leistung nicht erbracht werden kann. Höherer Gewalt stehen
alle von Blumen Bauchinger nicht zu vertretenden Umstände gleich, welche die
Lieferungen / Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B.
währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks,
Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderungen der Verkehrswege und
zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei Blumen Bauchinger oder einem ihrer
Lieferanten eintreten.
4.4. Lieferverzögerungen gleich aus welchem Grund berechtigen den Unternehmer
nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder
Irrtumsanfechtungsansprüchen.
4.5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von
Blumen Bauchinger durch schlechte Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet ist, die Blumen Bauchinger zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht
bekannt sein mussten, stehen Blumen Bauchinger die Rechte aus § 1052 ABGB
(Unsicherheitseinrede) zu, insbesondere ist Blumen Bauchinger berechtigt, die
Lieferung / Leistung zurückzuhalten. Blumen Bauchinger ist auch berechtigt, die
Lieferung / Leistung gegebenenfalls wieder abzuholen und zu diesem Zweck die
Räumlichkeiten des Auftraggebers zu betreten. Die Zurückhaltung bzw.
Zurücknahme der Lieferung / Leistung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Nach
fruchtloser Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Erbringung der
Gegenleistung oder Sicherstellung durch den Auftraggeber, kann Blumen
Bauchinger vom Vertrag zurücktreten und ist zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen berechtigt. Blumen Bauchinger ist auch berechtigt,
alle nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem
Auftraggeber fällig zu stellen. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auch auf
alle weiteren noch ausstehenden Lieferungen / Leistungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
4.6. Die Lieferungen / Leistungen durch Blumen Bauchinger erfolgen unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, im Falle eines
Streckengeschäftes unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten des
Produzenten bzw Lieferanten, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung
ist durch Blumen Bauchinger zu vertreten.
4.7. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom
und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber,
wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
5. Abnahme
5.1. Blumen Bauchinger hat die Fertigstellung des Auftrages ohne unnötigen Aufschub
anzuzeigen. Als Anzeige der Fertigstellung gilt auch der Zugang der Rechnung
beim Auftraggeber.
5.2. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem
Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.
Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt,
wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach
erfolgter Anzeige verlangt.
5.3. Bei Verbrauchergeschäften erfolgt ein ausdrücklicher Hinweis auf den Fristbeginn
im Sinne des Punktes 5.2.
5.4. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann
der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße
feststellbar sind.
5.5 Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr
Ausmaß hat der Auftraggeber Blumen Bauchinger unverzüglich schriftlich zu
bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung
von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
5.6. Pflanzen gelten am Tag ihrer Einpflanzung als durch den Unternehmer
abgenommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Unternehmers, sofern die
Einpflanzung wie vertraglich vereinbart erfolgt.
6. Preise
6.1. Alle von Blumen Bauchinger genannten Preise sind freibleibend und verstehen
sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro (€), gegenüber
Unternehmern exklusive, gegenüber Verbrauchern inklusive Umsatzsteuer.
6.2. Alle von einem Verbraucher genannten oder mit diesem vereinba77rten Preise
entsprechen der aktuellen Kalkulation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und
sind jedenfalls 2 Monate gültig.
6.3. Gegenüber einem Unternehmer berechtigen Blumen Bauchinger allfällige
Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher
Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für
die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung
notwendigen Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte,
Fremdarbeiten, Finanzierung etc., die Preise jederzeit entsprechend zu erhöhen.
Dem Unternehmer steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die
Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu.
6.4. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen
und Leistungen, einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241,
abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
6.5. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach
der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten
Mengenermittlung. Leistungen, die nach Vertragsabschluss vereinbart wurden
und Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie
Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der
aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den
vertraglich vereinbarten oder – sofern dazu keine Vereinbarung getroffen wurde –
branchenüblichen Verrechnungssätzen berechnet.
6.6. Vom Vertrag nicht umfasste Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-,
Reparatur- und/oder Installationsarbeiten außerhalb der Gewährleistung oder der
Haftung von Blumen Bauchinger werden gesondert verrechnet.
7. Zahlungsbedingungen und Verzug
7.1. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder
Teilaufstellungen sind binnen 8 Tagen ab Zugang beim Auftraggeber zu bezahlen.
Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 14
Tagen ab Zugang beim Auftraggeber zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie
nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig.
7.2. Blumen Bauchinger ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur
Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf
aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der
Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
7.3. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
der Vertragsparteien erforderlich. Soweit im Fall der Vereinbarung eines
Haftrücklasses dessen Höhe nicht vereinbart wurde, gelten 2 % der
Nettoauftragssumme als vereinbart. Blumen Bauchinger ist berechtigt, den
Haftrücklass durch eine marktübliche Bankgarantie abzulösen.
7.4. Bei Verbrauchergeschäften ist Blumen Bauchinger bei Zahlungsverzug des
Verbrauchers berechtigt, gesetzliche Zinsen zu berechnen; hierdurch werden
andere oder darüber hinaus gehende gesetzliche Ansprüche nicht beeinträchtigt.
7.5. Bei Unternehmergeschäften ist Blumen Bauchinger bei Zahlungsverzug des
Unternehmers berechtigt, unternehmerische Zinsen zu berechnen; hierdurch
werden andere oder darüber hinaus gehende gesetzliche Ansprüche nicht
beeinträchtigt.
7.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Blumen Bauchinger von allen weiteren
Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen / Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw
Sicherstellungen zu fordern. Der Auftraggeber hat darüber hinaus die Blumen
Bauchinger entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im
Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten
Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der
Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch
Blumen Bauchinger selbst erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro
erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,00 zu bezahlen. Die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mit
Zahlungsverzug treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
7.7. Bei Verbrauchergeschäften hat der Verbraucher nur in folgenden Fällen das
Recht, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben:
– Zahlungsunfähigkeit von Blumen Bauchinger.
– Bestehen von Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der
Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder
von Blumen Bauchinger anerkannt worden sind.
7.8. Bei Unternehmergeschäften hat der Unternehmer nur das Recht, seine
Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, wenn seine Gegenforderungen
gerichtlich festgestellt oder von Blumen Bauchinger anerkannt worden sind. Der
Unternehmer ist überdies nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Blumen Bauchinger behält sich – soweit sachenrechtlich möglich – das Eigentum
an sämtlichen von ihr gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung des
Rechnungsbetrages samt Zinsen und Nebengebühren bzw. bis zur Erfüllung
sämtlicher Blumen Bauchinger gegenüber dem Auftraggeber aus dem jeweiligen
Auftrag zustehender Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Für Test-
und Vorführzwecke gelieferte Sachen bleiben jedenfalls im Eigentum von Blumen
Bauchinger; sie dürfen vom Auftraggeber nur aufgrund gesonderter Vereinbarung
mit Blumen Bauchinger über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
8.2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für
Saldoforderungen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die
Pfändung der Sache gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des
Auftraggebers, insbesondere auf Zahlung des Honorars, nicht auf.
8.3. Der Unternehmer ist zur Weitergabe seines im Rahmen des Eigentumsvorbehalts
von Blumen Bauchinger hinsichtlich der Sache bestehenden Anwartschaftsrechts
im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Ware, befugt.
8.4. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Sachen, an denen Blumen Bauchinger
Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt – gegebenenfalls in
Höhe des Miteigentumsanteils von Blumen Bauchinger – zur Sicherung und
Befriedigung an Blumen Bauchinger ab. Blumen Bauchinger nimmt diese
Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Blumen Bauchinger unverzüglich
Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem
Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben sowie seinem
jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiters
ist der Auftraggeber verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung
dieser Forderung an Blumen Bauchinger in geeigneter Weise ersichtlich zu
machen. Blumen Bauchinger ist berechtigt, den Abnehmer des Auftraggebers von
der Zession zu verständigen.
8.5. Der Auftraggeber übereignet bereits jetzt alle durch Barverkäufe von Sachen, an
denen Blumen Bauchinger Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommenen
Beträge bis zu Höhe der bei Blumen Bauchinger zu diesem Zeitpunkt aus der
Lieferung / Leistung dieser Sache gegen ihn zustehenden Forderung an Blumen
Bauchinger; Blumen Bauchinger weist den Auftraggeber bereits jetzt an, diese
Beträge gesondert zu verwahren und für Blumen Bauchinger innezuhaben.
8.6. Bei einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des vorbehaltenen Eigentums
von Blumen Bauchinger durch Dritte hat der Auftraggeber auf das Eigentum von
Blumen Bauchinger hinzuweisen und Blumen Bauchinger hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige zu erstatten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten und
Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von
Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen / durchzuführen.
8.7. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung
entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von
Sachen von Blumen Bauchinger mit anderen Materialien erwirbt Blumen
Bauchinger Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach
Maßgabe der Wertschöpfungsanteile.
8.8. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine
Zahlungen ein, kommt er mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug,
liegt eine Überschuldung vor oder wurde ein Insolvenzantrag gestellt, so wird die
gesamte Restschuld sofort fällig. Blumen Bauchinger ist in diesem Fall berechtigt,
sofort die Herausgabe der Sache unter Ausschluss jeglichen
Zurückbehaltungsrechts zu verlangen.
8.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Eigentumsvorbehalt umfassten Sachen
während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
9. Gewährleistung
9.1. Blumen Bauchinger leistet Gewähr, dass ihre Leistungen die im Vertrag
ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten
Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt
werden.
9.2. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt
sich die Haftung von Blumen Bauchinger auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber
auf Ansprüche in Zusammenhang mit den beigestellten Pflanzen und Materialien.
9.3. Mutterboden oder Humuslieferungen werden von Blumen Bauchinger nur nach der
äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare
Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine
Haftung übernommen.
9.4. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht von Blumen Bauchinger
ausgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden, die durch eine
Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung von
Blumen Bauchinger, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu
bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
9.5. Wenn Blumen Bauchinger Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat sie Mängel, die
darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur
dann auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn ihr die Pflege für mindestens eine
Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser
Verpflichtung ist sie jedoch befreit, wenn die Schäden auf das ihrer Einflussnahme
entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger
äußerer Einflüsse oder auf ein Auftreten von pflanzlichen oder tierischen
Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu
vereinbaren.
9.6. Blumen Bauchinger übernimmt bei Nachlieferungen / -leistungen keine Gewähr
für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung / -leistung.
9.7. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen
Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu
vermeiden, vom Auftraggeber strikt zu befolgen. Von einer über die definierten
Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt.
9.8. Treten bei Verbrauchergeschäften Mängel auf, die Blumen Bauchinger zu
vertreten hat, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.9. Treten bei Unternehmergeschäften Mängel auf, die Blumen Bauchinger zu
vertreten hat, so kann der Unternehmer ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur,
wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine
Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch
einer Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet Blumen Bauchinger, auf
welche Art sie den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Unternehmer nur
verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird
(Preisminderung).
9.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbrauchergeschäften grundsätzlich 3
Jahre. Handelt es sich bei der Lieferung / Leistung um eine bewegliche Sache,
beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.
9.11. Bei Unternehmergeschäften beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.
9.12. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Blumen
Bauchinger der Auftraggeber selbst oder Dritte Änderungen oder
Instandsetzungen an der Lieferung / Leistung vornehmen.
9.13. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder
dergleichen – ausgenommen reine Geldforderungen – durch den Auftraggeber ist
unzulässig.
9.14. Für Unternehmergeschäfte wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB
ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge gemäß Punkt 11.
9.15. Bei Weiterverkauf der Lieferungen / Leistungen durch den Unternehmer
entfallen gegenüber Blumen Bauchinger sämtliche Ansprüche aus dem Titel der
Gewährleistung. Das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.
10. Haftungsbeschränkungen
10.1. Blumen Bauchinger haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die dem
Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte, auch während der Ausführung der
Arbeiten, entstehen.
10.2. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet Blumen
Bauchinger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Bestimmungen des
Produkthaftgesetzes bleiben unberührt.
10.3. Bei Unternehmergeschäften ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom
Unternehmer zu beweisen.
10.4. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden und (anderen) indirekten Schäden ist bei
Unternehmergeschäften im rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen;
überdies ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf die jeweilige
Nettoauftragssumme beschränkt.
10.5. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt,
verfallen sämtliche Ansprüche gegen Blumen Bauchinger, wenn sie vom
Unternehmer nicht binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer
vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst
anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht
werden. Dies gilt nicht für Gewährleistungsansprüche. Sämtliche Ansprüche des
Unternehmers gegen Blumen Bauchinger verfallen aber jedenfalls längstens nach
Ablauf von 5 Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden)
Verhalten.
10.6. Sollte der Unternehmer selbst aufgrund des österreichischen
Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur
Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber Blumen Bauchinger
ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des
österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer
Bestimmungen.
11. Mängelrüge bei Unternehmergeschäften
11.1. Der Unternehmer hat die Lieferungen und Leistungen von Blumen Bauchinger
nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu
untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. bei entsprechender
Sorgfalt feststellbar sind, sind unverzüglich, längstens jedoch binnen 3 Tagen,
nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
11.2. Sollte der Unternehmer auf die Abnahmebesichtigung verzichten oder sollte die
Abnahmebesichtigung aus nicht von Blumen Bauchinger zu vertretenden Gründen
nicht innerhalb der in Punkt 5.2 festgelegten Frist stattfinden, sind Mängel
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Zugang der Anzeige gemäß Punkt
5.1 schriftlich zu rügen.
11.3. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens jedoch binnen 3 Tagen, nach
ihrer Erkennbarkeit schriftlich zu rügen.
11.4. Sind Mängel vom Unternehmer oder einer von ihm bestellten örtlichen
Bauleitung oder sonstigen fachmännischen Aufsicht während der Ausführung von
Arbeiten oder bei der Anlieferung erkennbar, so sind diese unverzüglich,
längstens jedoch binnen 3 Tagen, zu rügen.
11.5. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gelten die
erbrachten Lieferungen / Leistungen als genehmigt. Die Geltendmachung von
Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
12. Datenschutz
12.1. Blumen Bauchinger verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers, die
unter folgende Datenkategorien fallen:
– Name
– Beruf
– Geburtsdatum
– Ansprechperson
– Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Auftraggebers
– Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
– Bankverbindungen, Kreditkartendaten.
12.2. Blumen Bauchinger verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers
zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Korrespondenz, Geltendmachung, Ausübung
und Verteidigung von Rechtsansprüchen, für eigene Werbezwecke, beispielsweise
zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newslettern, sowie zum
Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber bestehende und vormalige
Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) .
12.3. Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage der Vertragserfüllung (Art 6 Abs
1 lit b DSGVO), zur Wahrung der berechtigten Interessen von Blumen Bauchinger
(Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) und zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen (Art 6 Abs 1 lit c, Art 9 Abs 2 lit f DSGVO).
12.4. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden zu den unter Punkt 12.2
angeführten Zwecken im Rahmen der unter Punkt 12.3 angeführten
Rechtsgrundlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß an Gerichte, Behörden,
Versicherungen, Banken, externe Experten (wie Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Sachverständige, Übersetzungsbüros, Rechtsanwälte),
Vertrags-/Kooperationspartner, IT-Dienstleister und Lieferanten übermittelt.
12.5. Blumen Bauchinger erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers
erforderlichenfalls aus folgenden öffentlich zugänglichen Quellen: Grundbuch,
Firmenbuch, Ediktsdatei der Justiz, Zentrales Melderegister, Zentrales
Personenstandsregister, Zentrales Vereinsregister, GISA (Gewerbe
Informationssystem Austria), European Business Register, Register der
wirtschaftlichen Eigentümer, KSV 1870.
12.6. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden grundsätzlich bis zur
Beendigung der Geschäftsbeziehung gespeichert. Darüber hinaus werden nur die
unbedingt notwendigen Daten aufgrund der anwendbaren gesetzlichen und
vertraglichen Bestimmungen bzw Verjährungs- und Aufbewahrungspflichten
(Unternehmensgesetzbuch, Bundesabgabenordnung etc) gespeichert. Soweit die
Daten zur Abwehr etwaiger Schadenersatzansprüche erforderlich sind, werden
diese gemäß § 1489 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) für eine Dauer
von 30 Jahren, ab Abschluss der jeweiligen Geschäftsbeziehung, gespeichert.
12.7. Dem Auftraggeber stehen die Rechte auf Auskunft über seine personenbezogenen
Daten, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung,
Datenübertragbarkeit und Widerspruch gegen die Verarbeitung zu. Der
Auftraggeber kann sich diesbezüglich direkt an die die Blumen Bauchinger GmbH,
z.H. Geschäftsführer Maximilian Buchinger, Friedhofstraße 22, 4020 Linz, Tel.
0732 65 23 43, florist@blumen-bauchinger.at, gaertner@blumen-bauchinger.at,
wenden. Ein Widerruf hat zur Folge, dass Blumen Buchinger die
personenbezogenen Daten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verarbeitet werden,
sofern dies nicht zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich ist.
12.8. Sollte der Auftraggeber der Ansicht sein, dass die Verarbeitung seiner Daten
gegen das Datenschutzrecht verstößt oder dass seine datenschutzrechtlichen
Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, kann sich der Auftraggeber
bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, als
zuständiger Aufsichtsbehörde beschweren.
13. Urheberecht
Die technischen und sonstigen Unterlagen von Blumen Bauchinger, einschließlich
jener aus Präsentationen (zB Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, Fotografien etc.),
auch einzelne Teile daraus, bleiben geistiges Eigentum von Blumen Bauchinger;
der Auftraggeber erwirbt bzw erhält daran keine wie immer gearteten Rechte,
wie etwa Werknutzungs- oder Verwertungsrecht. Jede Verwendung, insbesondere
die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von Blumen Bauchinger.
14. Schiedsgutachten, anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich
österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird
ausgeschlossen.
14.2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag
zwischen Blumen Bauchinger und dem Unternehmer ergebenden Streitigkeiten
wird bei Unternehmergeschäften die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichts in Linz vereinbart.
14.3. Bei Verbrauchergeschäften gilt die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichts in Linz nur dann als vereinbart, wenn der Verbraucher in
diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat oder wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz im Ausland hat.
15. Erklärungen von Blumen Bauchinger
15.1. Erklärungen von Blumen Bauchinger an den Auftraggeber gehen jedenfalls als
zugegangen, wenn sie an die bei Vertragsabschluss vom Auftraggeber bekannt
gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte geänderte Adresse versandt
werden.
15.2. Blumen Bauchinger kann mit dem Auftraggeber – soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise kommunizieren,
insbesondere auch über E-Mail an jene E-Mail-Adresse, die der Auftraggeber
Blumen Bauchinger bekannt gibt. Schickt der Auftraggeber seinerseits E-Mails an
Blumen Bauchinger von anderen E-Mail-Adressen, so darf Blumen Bauchinger mit
dem Auftraggeber auch über diese E-Mail-Adressen kommunizieren.
15.3. Nach diesen AGB schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nicht
ausdrücklich anders vereinbart – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben
werden.
16. Sonderregeln für Verbrauchergeschäfte
16.1. Folgende Bestimmungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte: 4.4, 5.6, 6.3,
7.5, 7.8, 8.3, 9.9, 9.11, 9.14, 9.15, 10.3, 10.4, 10.5, 10.6, 11, 14.2.
16.2. Folgende Bestimmungen gelten nur für Verbrauchergeschäfte: 3.6, 5.3, 6.2, 7.4,
7.7, 9.8, 9.10, 14.3.